Kündigung durch den Arbeitgeber

Im Arbeitsrecht gelten kurze Fristen. Wenn Sie eine Kündigungsschutzklage erheben möchten, muss diese spätestens drei Wochen nach dem Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Daher biete ich Ihnen bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung eine kostenlose telefonische Erstberatung an, ob eine Klage möglich und sinnvoll ist.


Abfindung aushandeln

In der Regel haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung. Stattdessen hängt es maßgeblich vom Verhandlungsgeschick ab, ob und in welcher Höhe sie gezahlt wird. Schließlich wird sich der Arbeitgeber nur dann von Ihnen "freikaufen" wollen, wenn er seine Kündigung für bedroht empfindet.


Aufhebungsvertrag

Aufhebungsverträge dienen dazu, ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Hierbei ist jedoch für Arbeitnehmer Vorsicht geboten. Es besteht die Gefahr, dass Sie unwissentlich auf Rechte verzichten und Nachteile bei der Beantragung von Arbeitslosengeld riskieren. Ich prüfe Ihren Aufhebungsvertrag und schütze Sie vor derartigen Fallstricken.